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Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. Dezember 2020)

Art. 1

Der Bund un­ter­stützt Sport- und Be­we­gungs­för­de­rungs­pro­gram­me und -pro­jek­te, wenn dar­an ein öf­fent­li­ches In­ter­es­se be­steht und die Un­ter­stüt­zung sol­cher Pro­gram­me und Pro­jek­te von an­de­rer Sei­te aus­bleibt oder un­ge­nü­gend ist. Ei­ne Or­ga­ni­sa­ti­on wird nur un­ter­stützt, wenn sie selbst zur Fi­nan­zie­rung ei­nes Pro­gramms oder Pro­jekts bei­trägt.