Verordnung
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Art. 14 Kaderbildung
1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung. 2 Das BASPO legt die Aus- und Weiterbildungsstruktur fest und stellt für die einzelnen Angebote der Kaderbildung Rahmenlehrpläne zur Verfügung. 3 Es kann:
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall. |