Verordnung
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Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches
1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus. 2 Die Beiträge werden gewährt, wenn:
2bis Kann in J+S-Kursen als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Beiträge; die Beiträge werden für die tatsächlich durchgeführten Aktivitäten gewährt.23 3 Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge. 4 Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a–e nicht erfüllen, sofern sie:
5 Bewilligungsinstanzen sind:
6 ...26 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). 26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). |