1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.
2 Die Beiträge werden gewährt, wenn:
- a.
- das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;
- b.
- die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und
- c.
- die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind.
2bis Kann in J+S-Kursen als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Beiträge; die Beiträge werden für die tatsächlich durchgeführten Aktivitäten gewährt.23
3 Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.
4 Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a–e nicht erfüllen, sofern sie:
- a.
- im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, durchgeführt werden; oder
- b.
- dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von J+S praktisch zu erproben.24
5 Bewilligungsinstanzen sind:
- a.
- für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist;
- b.25
- für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.
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23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).