Verordnung
|
|
Art. 23 Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten
1 Die Beiträge richten sich nach:
2 Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest. 3 Zusätzliche Beiträge können ausgerichtet werden an:
4 ...29 5 Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. Es passt die Beiträge periodisch der Teuerung an. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841). 28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). 29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). |
