Verordnung
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Art. 23a Sonderbeitrag 30
1 Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisatoren von J+S-Angeboten mit Sonderbeiträgen unterstützen. 2 Einen Sonderbeitrag erhalten:
3 Der Sonderbeitrag errechnet sich als Prozentsatz auf den Beiträgen, die der Organisator für seine im Jahr 2019 abgeschlossenen J+S-Angebote erhalten hat. Der Prozentsatz ist für alle Organisatoren identisch; er beträgt höchstens 50 Prozent der im Jahr 2019 bezogenen Beiträge. 4 Haben Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b im Jahr 2019 keine J+S-Angebote abgeschlossen, so errechnet sich der Beitrag auf Basis der im Jahr 2018 abgeschlossenen Angebote. 5 Die J+S-Coaches der Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b müssen ihr Gesuch bis zum 31. Oktober 2020 beim BASPO einreichen. 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757). |