Verordnung
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Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1 Das BASPOkann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
2 Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen. 3 Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen. 4 Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen. |