Verordnung
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Art. 30 Aufsicht
1 Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus. 2 Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden. 3 Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht. 4 Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.36 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701). |