Verordnung
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Art. 52 Umfang
1 Bei betrieblich organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht:
2 Bei schulisch organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht pro Schuljahr mindestens 80 Lektionen. 3 Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)52 legt die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest. 4 Die Schullehrpläne regeln die Verteilung der Lektionen. Pro Tag werden höchstens vier Sportlektionen an die Mindestzahlen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet. 52 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |