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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. Dezember 2020)
Art. 52Umfang
1 Bei betrieblich organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht:
a.
bei schulischem Unterricht von weniger als 520 Jahreslektionen allgemeinbildendenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 40 Jahreslektionen Sportunterricht;
b.
bei schulischem Unterricht von 520 oder mehr Jahreslektionen allgemeinbildenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 80 Jahreslektionen Sportunterricht.
2 Bei schulisch organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht pro Schuljahr mindestens 80 Lektionen.
3 Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)52 legt die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest.
4 Die Schullehrpläne regeln die Verteilung der Lektionen. Pro Tag werden höchstens vier Sportlektionen an die Mindestzahlen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.
52 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.