Verordnung
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Art. 63a Anpassungen der Studiengänge während der Covid-19-Pandemie 56
1 Die EHSM kann Studiengänge, Weiterbildungen und Kompetenznachweise, die als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht nach den Vorgaben des jeweils gültigen Modulhandbuchs durchgeführt werden können, bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Form und Umfang in anderer geeigneter Weise, die der Zielsetzung des Studiengangs entspricht, durchführen. Sie kann die Eignungsabklärungen zur Aufnahme ins Studium anpassen. 2 Die Studienleitung kann die Wiederholung eines bereits wiederholten und ungenügend bewerteten Kompetenznachweises zulassen, wenn der Kompetenznachweis oder die dazugehörige Lehrveranstaltung nach Absatz 1 angepasst wurde. 3 Müssen Studierende als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus Lehrveranstaltungen oder Kompetenznachweise verschieben oder absagen, sich von ihnen abmelden oder ihnen fernbleiben, so ergeben sich für sie keine Gebührenfolgen. 4 Studierende, die als Folge eines angeordneten Militär-, Zivilschutz- oder Zivildiensteinsatzes zur Bekämpfung des Coronavirus während mehr als drei Wochen dem Unterricht fernbleiben mussten, haben das Recht, sich nachträglich für das Studiensemester beurlauben zu lassen. Geleistete Studiengebühren werden rückerstattet. 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757). |