Verordnung
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Art. 70a Monitoring 62
1 Das BASPO informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklung des Schweizer Sports gestützt auf eine Dokumentation der relevanten Entwicklungen und Strukturen. 2 Ein Observatorium für Sport und Bewegung erstellt die Dokumentation auf der Grundlage empirischer Daten in Form von nachvollziehbaren Indikatoren. 3 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als Observatorium für Sport und Bewegung. Es schliesst mit der Institution einen Leistungsvertrag ab. 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). |