Verordnung
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Art. 23a Sonderbeitrag 30
1 Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisatoren von J+S-Angeboten mit Sonderbeiträgen unterstützen. 2 Einen Sonderbeitrag erhalten Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppen 1, 2 und 3 sowie nationale Sportverbände der Nutzergruppe 4, die ein J+S-Angebot mit Aktivitäten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 26. Dezember 2021 abgeschlossen haben. 3 Der Sonderbeitrag errechnet sich als Prozentsatz auf den Beiträgen, die der Organisator für seine im Jahr 2019 abgeschlossenen J+S-Angebote erhalten hat. Der Prozentsatz ist für alle Organisatoren identisch; er beträgt höchstens 50 Prozent der im Jahr 2019 bezogenen Beiträge. 4 Für Organisatoren nach Absatz 2, die im Jahr 2019 keine J+S-Angebote abgeschlossen haben, errechnet sich der Beitrag auf Basis der im Jahr 2018 abgeschlossenen Angebote. 5 Für Organisatoren nach Absatz 2, die erstmals im Jahr 2020 ein J+S-Angebot abgeschlossen haben, errechnet sich der Beitrag auf der Basis der im Jahr 2020 abgeschlossenen Angebote. 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 417). |