Verordnung
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Art. 28
1 Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab. 2 Es kann Ausbildungskurse für Personen durchführen, die sich in den Kantonen oder in privaten Organisationen mit den Belangen von J+S befassen. 3 Es kann Material für die Durchführung der J+S-Angebote und für die Kaderbildung zur Verfügung stellen sowie Sachleistungen anbieten. 4 Es kann die Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Leiterinnen und Leitern sowie Hilfspersonen der Kaderbildung zu den Aus- und Weiterbildungen übernehmen.33 5 ...34 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). 34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841). |