Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. August 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 33 Kader

1 Zum Ka­der ge­hö­ren al­le Per­so­nen mit ei­ner An­er­ken­nung als ESA-Lei­te­rin oder ‑Lei­ter oder als ESA-Ex­per­tin oder -Ex­per­te.

2 Wer die ent­spre­chen­de Aus- und Wei­ter­bil­dung er­folg­reich ab­sol­viert hat, kann als ESA-Lei­te­rin oder -Lei­ter oder als ESA-Ex­per­tin oder -Ex­per­te an­er­kannt wer­den. Das BAS­PO er­teilt die An­er­ken­nung auf An­trag des Or­ga­ni­sa­tors der Ka­der­bil­dung. Es kann in be­grün­de­ten Fäl­len vom An­trag ab­wei­chen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden