Verordnung
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Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1 Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden. 2 Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab. |