Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern

1 Die Teil­nah­me an J+S-Kur­sen und -La­gern steht al­len Kin­dern und Ju­gend­li­chen mit Wohn­sitz in der Schweiz of­fen.

2 Kin­der und Ju­gend­li­che mit Wohn­sitz im Aus­land dür­fen an J+S-Kur­sen und ‑La­gern teil­neh­men, wenn sie Schwei­zer Staats­an­ge­hö­ri­ge sind.

3 Be­ginnt ein J+S-Kurs oder -La­ger im Ka­len­der­jahr, be­vor das Kind 5 Jah­re alt wird, so darf das Kind dar­an teil­neh­men, wenn es wäh­rend des J+S-Kur­ses oder ‑La­gers 5 Jah­re alt wird.

4 Ju­gend­li­che, die wäh­rend ei­nes J+S-Kur­ses oder -La­gers 20 Jah­re alt wer­den, kön­nen die­ses be­en­den.

5 Es be­steht kein Rechts­an­spruch auf Teil­nah­me an ei­nem J+S-Kurs oder -La­ger.

6 Im Rah­men der für J+S-Kur­se und -La­ger gel­ten­den Höchst­zah­len von Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mern ist es ei­nem Or­ga­ni­sa­tor ge­stat­tet, Kin­der und Ju­gend­li­che zu­zu­las­sen, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen der Ab­sät­ze 1–4 nicht er­fül­len. Die­se wer­den nicht in die Bei­trags­be­rech­nung ein­be­zo­gen, und es wer­den für sie kei­ne wei­te­ren Leis­tun­gen er­bracht.

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