Verordnung
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Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern
1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen. 2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und ‑Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind. 3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder ‑Lagers 5 Jahre alt wird. 4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager. 6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1–4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht. |