Verordnung
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Art. 42 Nationales Sportanlagenkonzept
1 Das BASPO aktualisiert das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen mindestens alle vier Jahre. 2 Das Konzept zeigt auf:
3 Allfällige Mittel zur Ausrichtung von Finanzhilfen werden dem Parlament mit separaten Kreditbotschaften beantragt. |