Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 5 Durchführungsort

1 J+S-Kur­se sind grund­sätz­lich in der Schweiz durch­zu­füh­ren. In Aus­nah­me­fäl­len kön­nen ein­zel­ne Trai­nings oder Wett­kämp­fe im Aus­land statt­fin­den.

2 J+S-La­ger sind grund­sätz­lich in der Schweiz durch­zu­füh­ren. Sie kön­nen im Aus­land statt­fin­den, so­fern sie von ei­nem Or­ga­ni­sa­tor an­ge­bo­ten wer­den, der J+S-Kur­se und -La­ger zur Haupt­sa­che in der Schweiz durch­führt.

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