Verordnung
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Art. 55 Eidgenössische Hochschule für Sport
1 Die Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM) ist Teil des BASPO. 2 An der EHSM besteht Lehr- und Forschungsfreiheit. 3 Die EHSM nimmt ihre Aufgaben selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen wahr. |