Art. 6 J+S-Sportarten 4
1 Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn: - a.
- die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, von der jeweiligen Person selbst ausgeübt wird;
- b.
- ihre regelmässige Ausübung die physische Leistungsfähigkeit fördert und auch die psychischen Anteile an der Leistung mitgeformt werden;
- c.
- sie nach bestimmten Regeln ausgeübt wird, die auch die physische und psychische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten;
- d.
- ein schonender Umgang mit der Umwelt gewährleistet ist;
- e.
- ihre ideelle und pädagogische Ausrichtung Grundwerten wie Gleichheit, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness entspricht;
- f.
- sie regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt wird; und
- g.
- sie durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen wird, der:
- 1.
- Mitglied des Dachverbands des Schweizer Sports ist, und
- 2.
- willens und in der Lage ist, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart und in der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der angegliederten Organisationen zu übernehmen.
2 In keinem Fall aufgenommen werden: - a.
- Motor- und Flugsportarten;
- b.
- Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Jugendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen;
- c.
- Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20105 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). 5 SR 935.91
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