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Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. August 2021)

Art. 60 Zulassung zu den Studien

1 Die Stu­di­en­plät­ze auf der Ba­che­lor-Stu­fe wer­den auf­grund der Er­geb­nis­se ei­ner Eig­nungs­ab­klä­rung ver­ge­ben.

2 Die Stu­di­en­plät­ze auf der Mas­ter-Stu­fe wer­den ge­stützt auf ein Be­wer­bungs­ver­fah­ren ver­ge­ben.

3 Das VBS legt die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen und das Zu­las­sungs­ver­fah­ren fest.