Verordnung
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Art. 62 Bachelor- und Masterstudiengänge Sport
1 Die Bachelor-Studiengänge bereiten die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Sport vor. Sie umfassen eine Studienleistung von 180 Kreditpunkten nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 200355. 2 Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelor-Studiengängen der EHSM auf. Sie umfassen eine Studienleistung von 90–120 Kreditpunkten nach den Bologna-Richtlinien. 3 Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen:
4 Sie können dem Titel den Zusatz «Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen, EHSM» anfügen. 5 Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sportlehrerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen. 6 Das VBS regelt die Ausrichtung der Studiengänge, die Anforderungen an die Abschlüsse und die Studiendauer. 7 Das BASPO kann Vorschriften über die Organisation der Studiengänge, die Ausbildungsinhalte der einzelnen Studiengänge und die Durchführung der Kompetenznachweise erlassen. 55 [AS 2004 3003, 2006 1071, 2008 3603. AS 2015 1627 Art. 9]. Siehe heute: die Bologna-Richtlinien UH vom 28. Mai 2015 (SR 414.205.1). |