Verordnung
|
Art. 64 Verfügung von Qualifikationen
1 Ist eine Studierende oder ein Studierender mit der Durchführung oder Bewertung eines Kompetenznachweises nicht einverstanden, so erlässt das BASPO auf ihr oder sein Verlangen eine Verfügung, sofern die Voraussetzungen von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196857 erfüllt sind. 2 Die Studienleitung erläutert der oder dem Studierenden die Ergebnisse vorgängig. 3 Die Abschlussqualifikationen der Bachelor- und der Masterstudien sowie der übrigen Ausbildungen werden mit Verfügung eröffnet. 57 SR 172.021 |