Verordnung
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Art. 65 Disziplinarrecht an der EHSM
1 Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:
2 Disziplinarmassnahmen sind:
3 Zuständig für die Aussprechung von Disziplinarmassnahmen sind:
4 Die betroffene Person hat insbesondere das Recht:
5 Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). 59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). |