Verordnung
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Art. 72 Internationale Sportanlässe und -kongresse
1 Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kandidatur für internationale Sportanlässe oder von deren Durchführung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Der Beitrag beträgt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest. 3 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach:
4 Hat der Bund ein besonderes Interesse an der Durchführung des Anlasses, so kann die Kostenbeteiligung höher sein. 5 Für die Unterstützung von internationalen Sportkongressen gelten die Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 3 sinngemäss. |