Verordnung
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Art. 75 Dopingkontrollen
1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, muss sich während zwölf Stunden vor dem Start des Wettkampfs, für den sich die Sportlerin oder der Sportler zur Teilnahme angemeldet hat, sowie nach Beendigung des Wettkampfes während der für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Zeit Dopingkontrollen unterziehen lassen. 2 Als Sportwettkämpfe gelten alle Sportanlässe, die organisiert und durchgeführt werden:
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