Verordnung
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Art. 77 Analyse und Verwendung der Analyseresultate
1 Die Analyse der Resultate von Dopingproben muss von einem für Dopinganalysen international akkreditierten Labor nach internationalem Standard durchgeführt werden. 2 Ergibt die Analyse ein positives Resultat, so verfasst das Labor zuhanden der Dopingkontrollstelle einen Analysebericht, der nachvollziehbar und glaubwürdig ist und dem internationalen Standard entspricht. 3 Die Dopingkontrollstelle meldet positive Resultate umgehend:
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