Art. 8 Nutzergruppen
1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:7 - a.8
- J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden.
- b.
- J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote nach Buchstabe a, deren Regelmässigkeit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.
- c.9
- J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.
- d.
- J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht darin, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten oder sie dazu anzuleiten, eine oder mehrere J+S-Sportarten im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet in einer beständigen Gruppe zu üben und anzuwenden.
- e.
- J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von J+S-Kursen oder -Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden.
- f.
- J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen:
- 1.10
- ...
- 2.
- für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4.
- g.11
- ...
2 ...12 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841). 10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). 11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). 12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
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