Verordnung
|
Art. 31 Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden
1 Das BASPO führt regelmässig themenspezifische Konferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern derjenigen kantonalen Behörden, die für die Durchführung von J+S zuständig sind, sowie mit den Sport- und Jugendverbänden und den weiteren Organisatoren der Kaderbildung durch. 2 Es berät mit ihnen Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J+S-Angeboten und der Kaderbildung. 3 Das BASPO betreibt einen regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und den interessierten schweizerischen Verbänden und Institutionen. Es hört sie vor wichtigen Entscheiden an. |