Verordnung
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Art. 38 ESA-Expertinnen und -Experten
1 ESA-Expertinnen und -Experten bilden ESA-Leiterinnen und Leiter sowie andere ESA-Expertinnen und -Experten aus und erfüllen dabei die ihnen durch diese Verordnung und die weiteren Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben. 2 Organisator der Aus- und Weiterbildung der ESA-Expertinnen und ‑Experten ist das BASPO. 3 Es kann Organisatoren nach Artikel 37 Absatz 1 durch Vereinbarung beiziehen oder sie mit der Aus- und Weiterbildung beauftragen. 4 Die Organisatoren der Kaderbildung verlangen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung. |