Verordnung
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Art. 44 Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen
1 Die Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen umfassen Finanzhilfen an die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender fester Sportanlagen. Sie betragen maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Der Bund kann Finanzhilfen an die Anschaffung nicht ortsfester Anlagen leisten, wenn diese den Bedürfnissen des jeweiligen nationalen Sportverbandes besser entsprechen als eine ortsfeste Anlage. 3 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
4 Das VBS legt die anrechenbaren Kosten fest und kann weitere Voraussetzungen festlegen. 5 Es kann Finanzhilfen an Anlagen leisten, die in die Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero integriert werden, soweit diese Anlagen hauptsächlich für die Nutzung durch einen oder mehrere nationale Sportverbände bestimmt sind. 6 Es werden keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen ausgerichtet. |