Verordnung
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Art. 80 Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO
1 …104 2 Das BASPO beachtet bei der Festsetzung der Preise für Weiterbildungen nach Artikel 57 Absatz 2 die Grundsätze von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014105 über die Weiterbildung.106 3 Das BASPO veröffentlicht Preislisten für regelmässig erbrachte gewerbliche Leistungen. 4 Befinden sich Gebührenschuldnerinnen und -schuldner mit der Bezahlung von Gebühren im Verzug, so ist das BASPO berechtigt, sie bis zur vollständigen Bezahlung von der Erbringung weiterer Dienstleistungen auszuschliessen. 104 Aufgehoben durch Art. 10 der V vom 15. Nov. 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6601). 105 SR 419.1 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498). |