Verordnung
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Art. 10 Anforderungen an Organisatoren von J+S-Angeboten 18
1 Wer in einer oder mehreren J+S-Sportarten J+S-Kurse oder -Lager durchführen will (Organisator), muss:
2 Juristische Personen, die als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen müssen ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten haben. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1513). |