Verordnung
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Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten
1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die Grundsätze des fairen und sicheren Sports umgesetzt, die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehalten werden.20 2 Stellt ein Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichts- und Betreuungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert das BASPO. Stellt er Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er das BASPO und die Strafverfolgungsbehörden.21 3 Die Organisatoren von J+S-Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie die Kadermitglieder der Organisatoren über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfall- und Haftpflichtversicherung aufmerksam. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). |