Verordnung
|
|
Art. 16 J+S-Leiterinnen und -Leiter
1 J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind und das 18. Altersjahr vollendet haben. Das VBS kann für einzelne Sportarten ein abweichendes Alter festlegen.28 2 Das BASPO legt für die einzelnen Leitertätigkeiten die erforderlichen Ausbildungen fest. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). |
