Verordnung
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Art. 20 Wegfall von Anerkennungen 31
1 Die Anerkennung als J+S Kadermitglied ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt weg, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird. 2 Eine weggefallene Anerkennung kann durch Absolvierung einer Weiterbildung wiedererlangt werden. 3 Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+S-Angebots weg, so kann das Kadermitglied bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+S-Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). |