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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. März 2023)
Art. 21Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen 33
1 Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a.
das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b.
die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c.
die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24ades Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2 Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3 In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).