Verordnung
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Art. 24 Umfang der Beiträge für J+S-Coaches
1 Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme. 2 Zuschläge nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 werden für die Berechnung der Gesamtsumme nicht berücksichtigt. …50 3 Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. 4 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Angestellte einer kantonalen Amtsstelle für J+S oder des BASPO die J+S-Coach-Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausüben. 50 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). |