Verordnung
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Art. 27a Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung 51
1 Das BASPO kann nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung mit Beiträgen unterstützen. Die Unterstützung setzt voraus, dass der jeweilige nationale Sport- und Jugendverband Ausbildungskonzepte und -inhalte in der betroffenen J+S-Sportart umsetzt und weiterentwickelt. 2 Die Beiträge sind zur Mitfinanzierung der Kosten bestimmt, die beim nationalen Sport- und Jugendverband für die Entschädigung der für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen anfallen. 3 Sie richten sich nach dem Umfang der Entschädigung, die ein nationaler Sport- oder Jugendverband an die für die Ausbildung verantwortlichen Personen ausrichtet. Das VBS legt die anrechenbaren Leistungen und den Beitragsrahmen fest. 4 Das BASPO schliesst mit dem nationalen Sport- und Jugendverband einen Leistungsvertrag ab. Dieser legt insbesondere fest:
5 Pro J+S-Sportart kann höchstens ein nationaler Sport- oder Jugendverband mit Beiträgen unterstützt werden. 6 Ein nationaler Sport- oder Jugendverband kann mit Beiträgen für mehrere J+S-Sportarten unterstützt werden, wenn er in allen betroffenen J+S-Sportarten Leistungen für die J+S-Kaderbildung erbringt. Die Festlegung der Beitragshöhe richtet sich nach Absatz 4; Synergieeffekte beim betroffenen nationalen Sport- oder Jugendverband sind beitragsmindernd zu berücksichtigen. 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). |