Verordnung
|
Art. 34 Kaderbildung
1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt und zur Wiedererlangung der Anerkennung.56 2 Es legt die Dauer und die Inhalte der Aus- und Weiterbildungen fest. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701). |