1 Das BASPO fördert zusätzlich zu den Massnahmen nach dem 1. und 3. Titel die Sport- und Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung, namentlich während der Ausbildung, am Arbeitsplatz, in der Freizeit und im Alter. Es kann öffentliche und private Organisationen unterstützen, die im Sinne der Ziele von Artikel 1 SpoFöG tätig sind.
2 Es kann Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden oder Veranstaltern von Sportveranstaltungen Angestellte für besondere Aufgaben zur Verfügung stellen.
3 Es kann zusammen mit anderen Institutionen den Erhalt und die Schaffung von geeigneten Sport- und Bewegungsräumen im Wohngebiet und in den Naherholungsgebieten unterstützen, indem es insbesondere an Programmen und Projekten sowie raumplanerischen Massnahmen mitwirkt.62
4 Es kann die Organisatoren des Schweizerischen Schulsporttags mit einem Beitrag unterstützen. Der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie der anrechenbare Betrag des Kantons und der Gemeinde, in welchem und welcher der Sporttag durchgeführt wird; er liegt jedoch höchstens bei 40 Prozent der Gesamtkosten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.63
5 Das Bundesamt für Gesundheit kann Programme und Projekte zur Bewegungsförderung, die der Prävention nichtübertragbarer Krankheiten dienen, selber durchführen oder solche mit Sachleistungen unterstützen, sofern die Programme und Projekte von öffentlichen oder privaten Organisationen durchgeführt werden, die in der Bewegungsförderung tätig sind.64
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).