Verordnung
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Art. 41 …65
1 Der Dachverband der Schweizer Sportverbände erhält einen jährlichen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports. 2 Das BASPO schliesst mit dem Dachverband einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Bundes an den Dachverband sowie deren Weiterleitung an die nationalen Sportverbände regelt. 3 Die Bundesbeiträge sind bestimmt:
4 Das BASPO kann Leistungen, die für die nationalen Sportverbände bestimmt sind, diesen direkt ausrichten und mit ihnen Leistungsverträge abschliessen. 5 Die Bundesbeiträge zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung bemessen sich nach der effektiven Nutzung solcher Anlagen.68 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17). 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17). |