1 Der Dachverband der Schweizer Sportverbände erhält einen jährlichen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports.
2 Das BASPO schliesst mit dem Dachverband einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Bundes an den Dachverband sowie deren Weiterleitung an die nationalen Sportverbände regelt.
3 Die Bundesbeiträge sind bestimmt:
- a.
- zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athleten, Funktionärinnen und Funktionären;
- b.
- zur Förderung des Breitensports;
- bbis.66
- zur Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchs- und Spitzensportförderung;
- c.
- zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports;
- d.
- zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports; und
- e.67
- zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
4 Das BASPO kann Leistungen, die für die nationalen Sportverbände bestimmt sind, diesen direkt ausrichten und mit ihnen Leistungsverträge abschliessen.
5 Die Bundesbeiträge zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung bemessen sich nach der effektiven Nutzung solcher Anlagen.68
65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).
68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).