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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. März 2023)
Art. 42Nationales Sportanlagenkonzept
1 Das BASPO aktualisiert das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen mindestens alle vier Jahre.
2 Das Konzept zeigt auf:
a.
die Ziele der Förderpolitik des Bundes;
b.
den Bestand der vorhandenen Sportanlagen von nationaler Bedeutung;
c.
den Bedarf der nationalen Sportverbände an Sportanlagen für ihre Trainings- und Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Verbandskonzepte;
d.
die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen;
e.
den Umsetzungsstand.
3 Allfällige Mittel zur Ausrichtung von Finanzhilfen werden dem Parlament mit separaten Kreditbotschaften beantragt.