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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. März 2023)
Art. 44Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen
1 Die Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen umfassen Finanzhilfen an die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender fester Sportanlagen. Sie betragen maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Der Bund kann Finanzhilfen an die Anschaffung nicht ortsfester Anlagen leisten, wenn diese den Bedürfnissen des jeweiligen nationalen Sportverbandes besser entsprechen als eine ortsfeste Anlage.
3 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a.
Die Anlage erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 43.
b.
Der Bau und der langfristige Betrieb sind finanziell gesichert.
c.
Die langfristige Benützung durch mindestens einen nationalen Sportverband ist vertraglich gewährleistet.
4 Das VBS legt die anrechenbaren Kosten fest und kann weitere Voraussetzungen festlegen.
5 Es kann Finanzhilfen an Anlagen leisten, die in die Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero integriert werden, soweit diese Anlagen hauptsächlich für die Nutzung durch einen oder mehrere nationale Sportverbände bestimmt sind.
6 Es werden keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen ausgerichtet.