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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. März 2023)
Art. 54cHöhe und Bemessung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des zu Finanzhilfen berechtigenden Aus- und Weiterbildungsangebotes zusammenhängen.
3 Die Finanzhilfen bemessen sich nach:
a.
der Art und der Bedeutung eines Aus- und Weiterbildungsangebotes;
b.
dem Interesse des Bundes am Aus- und Weiterbildungsangebot;
c.
den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten;