Verordnung
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Art. 60 Zulassung zu den Studienstufen 84
1 Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen zum Bachelorstudiengang gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201185 und seinen Ausführungsbestimmungen fest. Die Studienplätze sind beschränkt und werden aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung vergeben. 2 Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz fest. Die Studienplätze sind beschränkt und werden gestützt auf ein Bewerbungsverfahren vergeben. 3 Das VBS legt das Zulassungsverfahren fest. 84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498). |
