Verordnung
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Art. 61 Gebühren
1 Das VBS legt die Gebühren für die einzelnen Studienstufen, die Weiterbildungen und die Kompetenznachweise an der EHSM fest.86 2 Es kann für ausländische Studierende, die bei der Anmeldung zur Eignungsabklärung oder zum Bewerbungsverfahren keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten, höhere Gebühren vorsehen. 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498). |