Verordnung
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Art. 62 Bachelor- und Masterstudiengänge Sport
1 Die Bachelorstudiengänge bereiten die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Sport vor. Sie umfassen eine Studienleistung von 180 ECTS-Punkten; die ECTS-Punkte werden gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201187 berechnet.88 2 Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelorstudiengängen auf und vermitteln sportpraktisches und sportwissenschaftliches Spezial- und Vertiefungswissen. Sie umfassen eine Studienleistung von 90 oder 120 ECTS-Punkten; die ECTS-Punkte werden gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz berechnet.89 3 Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen:
4 Sie können dem Titel den Zusatz «Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen, EHSM» anfügen. 5 Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sportlehrerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen. 6 Das VBS regelt die Ausrichtung der Studiengänge, die Anforderungen an die Abschlüsse und die Studiendauer. 7 Das BASPO kann Vorschriften über die Organisation der Studiengänge, die Ausbildungsinhalte der einzelnen Studiengänge und die Durchführung der Kompetenznachweise erlassen. 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498). |